GEWERBEABFALLVERORDNUNG
Mit unseren Dienstleistungen unterstützen wir Unternehmen bei der Erfüllung der Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung, bis hin zur kompletten Übernahme der entsprechenden Dokumentationspflichten.
Zum 01.08.2017 trat die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle und definierte Bau- und Abbruchabfälle. Betroffen sind Erzeuger und Besitzer sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen
Entgegen der bereits vorhandenen Abfallhierarchie:
- Abfallvermeidung
- Wiederverwendung
- Recycling
- Energetische Verwertung oder Verfüllung
- Beseitigung
… gelangen gemischte Siedlungsabfälle und damit sehr viele Wertstoffe derzeit überwiegend direkt in die energetische Verwertung. Durch die Verfeuerung von Altpapier, Kunststoffen und weiteren Wertstoffen gehen wichtige Ressourcen verloren.
Ziel der neuen Verordnung ist es, die getrennte Sammlung und das Recycling von gewerblichen Abfällen sowie von Bau- und Abbruchabfällen zu stärken.
Im Folgenden haben wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst. Die Einhaltung der neuen Verordnung muss jedoch kundenspezifisch analysiert und geprüft werden. Hierzu stehen wir Ihnen für einen persönlichen Termin sehr gerne zur Verfügung
GEWERBLICHE SIEDLUNGSABFÄLLE
Folgende Abfallfraktionen müssen nach der neuen Verordnung getrennt erfasst werden:
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Verbleibende Abfallgemische müssen grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Auch die Anforderungen an entsprechende Anlagen und hierbei zu erzielende Sortierquoten, sind in der neuen Verordnung sehr genau definiert. Die Pflicht zur Abfalltrennung wird durch gewisse Ausnahmeregelungen ergänzt. An diese Ausnahmen sind jedoch, entgegen früherer Regelungen, sehr genaue Anforderungen und Pflichten zum Nachweis geknüpft. Die wichtigsten Punkte:
Abfalltrennung ist technisch nicht möglich:
- Nicht genügend Platz
- Muss durch Lagepläne und Bilder nachgewiesen und dokumentiert werden
Wirtschaftlich nicht zumutbar:
- Die Kosten müssen außer Verhältnis stehen, damit dieser Umstand geltend gemacht werden kann
Unter diesen Voraussetzungen können die Abfälle weiterhin gemischt erfasst werden. In diesem Fall müssen die Abfallgemische jedoch unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
Auch bei einer bestmöglichen Sortierung, wird in Unternehmen immer ein Abfallgemisch verbleiben. Die neue Verordnung geht davon aus, dass wenn mehr wie 90 % der unter die Gewerbeabfallverordnung fallenden Fraktionen getrennt erfasst werden, keine wesentlichen Wertstoffe im Abfallgemisch verbleiben.
In diesem Fall darf das restliche Abfallgemisch direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Entsprechende Sortierquoten müssen mit einem Testat durch unabhängige Prüfgesellschaften belegt werden. Mit unseren Entsorgungskonzepten und unserem detaillierten Abfall-Wertstoff-Reporting, setzen wir die neue Verordnung bereits seit mehreren Jahren erfolgreich bei unseren Kunden um.
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE
Folgende Abfallfraktionen müssen nach der neuen Verordnung getrennt erfasst werden:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
Die Pflichten zur Trennung gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet.
Die Pflichten zur Abfalltrennung werden zudem durch gewisse Ausnahmeregelungen ergänzt. An diese Ausnahmen sind jedoch, entgegen früherer Regelungen, sehr genaue Anforderungen und Pflichten zum Nachweis geknüpft. Die wichtigsten Punkte:
Abfalltrennung ist technisch nicht möglich:
- Nicht genügend Platz
- Aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen nicht möglich
Wirtschaftlich nicht zumutbar:
- Die Kosten müssen außer Verhältnis stehen, damit dieser Umstand geltend gemacht werden kann
Sowohl die Erfüllung der Pflichten, als auch die Abweichung von Pflichten ist genau zu dokumentieren:
- Die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine
- Die Zuführung getrennt gesammelter Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling
- Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt (Name, Anschrift, Masse und Verbleib des Abfalls)
- Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
Wenn eine getrennte Erfassung der Materialien technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dann müssen:
- Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden
- Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden
Die tatsächliche Umsetzung der neuen Anforderungen bringt einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich. Hier stehen Abfallerzeuger vor einigen großen Herausforderungen – wir unterstützen mit wirtschaftlichen, praktikablen und rechtssicheren Entsorgungslösungen.